1. ALLGEMEIN

(i) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der CPL Aromas GmbH, Bielefeld (Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(ii) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(i) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(ii) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. LIEFERUNG

(i) Die Lieferung der Waren erfolgt an die auf der Auftragsbestätigung angegebene Adresse.

(ii) Auf der Auftragsbestätigung wird lediglich ein voraussichtliches Lieferdatum angegeben. Diese Angabe erfolgt unverbindlich. Lieferdatum und Lieferzeit sind nicht Bestandteil des Vertrages. Liefertermine oder –fristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

(iii) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(iv) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(v) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(vi) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

4. ZAHLUNG

(i) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort und ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(ii) Gerät der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.

(iii) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(iv) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

5. PREISE

(i) Für den Fall, dass der Verkäufer aus einem Grunde, den er nicht zu verantworten hat, nicht in der Lage ist, die Ware binnen eines Monats nach dem voraussichtlichen Liefertermin auszuliefern, behält dieser sich das Recht vor, den Preis der Ware entsprechend der gestiegenen Material- und Herstellungskosten zu erhöhen, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Preiserhöhung steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

(ii) Alle Preise sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und beinhalten keine Liefer- und Verpackungskosten.

6. EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRENÜBERGANG

(i) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

(ii) Der Käufer hat die Waren in einer Art und Weise zu lagern, dass diese als Eigentum des Verkäufers identifiziert werden können. Der Käufer hat die Waren in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes auf eigene Kosten zugunsten des Verkäufers zu versichern.

(iii) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Verkäufer jederzeit durch schriftliche Mitteilung dieses Recht widerrufen. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so wird vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Vermischung auf den Verkäufer übergeht. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(iv) Bei rechtswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer ermöglicht dem Verkäufer die Abholung der Ware und gestattet ihm oder von ihm mit der Abholung beauftragten Dritten unwiderruflich sein Grundstück sowie seine Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten oder zu befahren, soweit dieses zur Rücknahme der Ware notwendig ist.

(v) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf den Käufer über; Ziffer 3 (vi) bleibt unberührt. Wird die Übergabe auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Übergabebereitschaft auf ihn über.

7. HAFTUNG

(i) Mit Ausnahme der in Ziffer 7 (iii) geregelten Tatbestände ist die über die in Ziffer 8 übernommene Mängelhaftung hinausgehende Haftung des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(ii) Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(iii) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen (i) und (ii) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und deren Einhaltung der Käufer regelmäßig erwarten kann. Hier haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(iv) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

(i) Der Verkäufer gewährleistet, dass alle gelieferten Waren mit zuvor gelieferten Warenproben übereinstimmen und etwaig zugesicherte Spezifikationen erfüllen. Eine darüber hinausgehende gesetzliche oder vertragliche, ausdrückliche oder konkludente Gewährleistung bezüglich Qualität, Zustand, Beschreibung, Übereinstimmung mit Warenproben oder Geeignetheit für die geplante Nutzung ist in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen.

(ii) Darüber hinaus ist eine Haftung des Verkäufers für jegliche Mängel der Waren in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen, die ausschließlich oder teilweise auf der gewöhnlichen Abnutzung, auf einer Lagerung, Bedienung oder Veränderung der Waren entgegen der schriftlichen Verkäuferempfehlungen, auf unsachgemäßem Gebrauch oder auf einer sonstigen vorsätzlich oder fahrlässig durch den Käufer, seine Bevollmächtigten, Arbeitnehmer oder Subkontraktoren verursachten Schädigung beruhen.

(iii) Der Käufer ist im Vorfeld einer Bestellung der Waren selbst dafür verantwortlich, durch Tests mit (ggf. kombinierten) Warenproben die Geeignetheit der Waren für seine Produkte sicherzustellen. Die Haftung für Schäden, die dem Käufer oder Dritten infolge unzureichender Tests durch den Käufer entstehen, ist in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen.

(iv) Die Waren dürfen nur gemäß den Originalspezifikationen und Leistungsbeschreibungen verwendet werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an den Spezifikationen diejenigen Änderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind. Die Haftung für Schäden, die dem Käufer infolge bestimmungswidriger Verwendung der Waren entstehen, ist in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer kann beweisen, dass der Schaden auf einem Mangel der Waren beruht.

(v) Der Verkäufer behält sich Abweichungen von Warenproben, Zeichnungen, Beschreibungen und Werbeaussagen, die vom Verkäufer in Umlauf gebracht werden, und sämtlichen Beschreibungen oder Illustrationen, die in den Katalogen und Broschüren des Verkäufers enthalten sind, vor. Für diese Angaben wird jede Gewährleistung in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen. Insbesondere werden sie nicht Bestandteil der Originalspezifikationen. Derartige Angaben sind nur verbindlich i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

(vi) Eine Haftung für Rechtschreibfehler, Redaktionsversehen oder sonstige vom Verkäufer offensichtlich unbeabsichtigte Angaben, die in den Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Angebotsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten oder Informationen enthalten sind, die vom Verkäufer veröffentlicht werden, wird in den Grenzen der Ziffer 7 (iii) ausgeschlossen; derartige Fehler können jederzeit vom Verkäufer berichtigt werden.

(vii) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

9. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

(i) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(ii) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bielefeld ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(iii) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht.

[24. Februar 2014]
 

DATENSCHUTZERGÄNZUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die folgenden Bestimmungen sind in anwendbarem Umfang eine Ergänzung jeglicher nationaler oder länderübergreifender Geschäftsbedingungen, in deren Rahmen Geschäfte zwischen Kunden und einem Unternehmen oder verbundenem Unternehmen innerhalb der CPL Group durchgeführt werden.

DEFINITIONEN
  Datenschutzgesetz: die britischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz und (solange und soweit die Gesetze der Europäischen Union in Großbritannien Rechtswirkung haben) die Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 2016/679) und jegliche andere anzuwendenden EU-Regelungen, die in Zusammenhang mit Datenschutz stehen.

  Britische Rechtsvorschriften zum Datenschutz: jegliche Rechtsvorschriften zum Datenschutz, die zum jeweiligen Zeitpunkt in Großbritannien gelten, darunter der Data Protection Act 1998 oder 2018 oder jegliche nachfolgenden Gesetze.

DATENSCHUTZ

1.1  Beide Parteien werden allen geltenden Forderungen des Datenschutzgesetzes nachkommen. Diese Klausel ist eine Ergänzung; die Verpflichtungen einer Partei im Rahmen des Datenschutzgesetzes werden durch sie weder abgeschwächt noch aufgehoben oder ersetzt. In dieser Klausel 1 umfasst der Begriff „anzuwendende Gesetze“(solange und soweit sie für den Provider gelten) das Recht der Europäischen Union, das Recht eines Mitgliedstaates der europäischen Union und/oder innerstaatliches britisches Recht; und „innerstaatliches britisches Recht“ umfasst die britischen Vorschriften zum Datenschutz und alle anderen Vorschriften, die in Großbritannien gelten.

1.2  Die Parteien erkennen an, dass zum Zwecke des Datenschutzgesetzes der Kunde der Datenverantwortliche und der Provider der Datenverarbeiter ist (wobei die Begriffe Datenverantwortlicher und Datenverarbeiter die im Datenschutzgesetz definierte Bedeutung haben). Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung auf unserer Website unter https://www.cplaromas.com/company/privacy-policy/ um sich über den Rahmen, die Art und den Zweck der Verarbeitung durch den Provider zu informieren sowie über die Dauer der Verarbeitung, die Arten der personenbezogenen Daten (wie im Datenschutzgesetz definiert, personenbezogene Daten) und die Kategorien von betroffenen Personen.

1.3  Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Klausel 1.1 wird der Kunde gewährleisten, dass er für alle notwendigen angemessenen Zustimmungen und Mitteilungen gesorgt hat, um die rechtmäßige Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Provider und für die Dauer und den Zweck dieser Vereinbarung zu ermöglichen.

1.4  Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Klausel 1.1 wird der Provider bezüglich personenbezogener Daten, die in Zusammenhang mit der Leistung des Providers verarbeitet werden, und bezüglich seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung Folgendes tun:

(a)  personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn er entsprechende schriftliche Anweisungen des Kunden erhalten hat, es sei denn, der Provider ist durch anzuwendende Gesetze dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Wenn sich der Provider auf Gesetze eines zur Europäischen Union gehörenden Landes oder auf das Recht der Europäischen Union stützt, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, soll der Provider den Kunden umgehend davon in Kenntnis setzen, bevor die laut anzuwendender Gesetze erforderliche Verarbeitung durchgeführt wird, es sei denn, die anzuwendenden Gesetze verbieten es dem Provider, den Kunden zu informieren;

(b)  sicherstellen, dass es angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gibt, die vom Kunden geprüft und gebilligt wurden, um vor unberechtigter oder rechtswidriger Verarbeitung von personenbezogen Daten zu schützen sowie vor dem zufälligen Verlust oder der zufälligen Zerstörung oder Beschädigung von personenbezogenen Daten. Dies soll entsprechend des Schadens, der durch die unberechtigte oder rechtswidrige Verarbeitung oder den zufälligen Verlust oder die zufällige Zerstörung oder Beschädigung entstanden ist, und entsprechend der Art der zu schützenden Daten erfolgen, und unter Berücksichtigung des Stands der technischen Entwicklung und der Kosten, die mit der Einführung von Maßnahmen einhergehen (diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen sowie die Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit seiner Systeme und Services, die Gewährleistung, dass die Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten und der Zugriff darauf nach einem Störfall zeitnah wieder möglich sind, und die regelmäßige Beurteilung und Bewertung der Effizienz der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die ergriffen wurden);

(c) sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, angehalten sind, die personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln; und

(d) keine personenbezogenen Daten an Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, es sei denn, der Kunde hat zuvor sein schriftliches Einverständnis gegeben und die folgenden Voraussetzungen werden erfüllt:

(i) der Kunde oder der Provider hat angemessene Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Datenübermittlung getroffen;

(ii) die betroffene Person hat durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe;

(iii) der Provider kommt seinen Verpflichtungen im Rahmen der Datenschutzgesetze nach, indem er für ein angemessenes Maß an Schutz der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, sorgt; und

(iv) der Provider befolgt die Anweisungen des Kunden bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die er im Vorhinein erhalten hat;

(e) unterstützt den Kunden auf dessen Kosten bei der Beantwortung jedweder Anfragen einer betroffenen Person und bei der Gewährleistung der Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Datenschutzgesetze mit Hinblick auf Sicherheit, Benachrichtigungen bei Sicherheitsverletzungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden;

(f)  benachrichtigt den Kunden unverzüglich, wenn er von einer Verletzung des Schutzes personenbezogenen Daten erfahren hat;

(g)  löscht personenbezogene Daten und Kopien davon oder gibt sie an den Kunden zurück, wenn die Vereinbarung beendet ist, falls der Kunde schriftlich darum gebeten hat, es sei denn, das anzuwendende Gesetz verlangt die Speicherung der personenbezogenen Daten; und

(h)  führt vollständige und genaue Aufzeichnungen und verwaltet Informationen, um seine Einhaltung dieser Klausel nachzuweisen.

1.5   Der Kunde stimmt im Rahmen dieser Vereinbarung nicht der Ernennung jedweder Verarbeiter von personenbezogenen Daten durch den Provider zu.

1.6  Jede Partei kann diese Klausel jederzeit unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30
Tagen abändern, indem sie sie durch entsprechende „Controller to Processor“- Standardklauseln oder ähnliche Bedingungen ersetzt, die Bestandteil eines entsprechenden Zertifizierungssystems sind (was Anwendung findet, wenn es durch den Anhang dieser Vereinbarung ersetzt wird).